Mehrwertsteuerfreie Bestellung in Deutschland (§12 Abs. 3 Nr. 1 UStG*) bzw. Österreich (§ 28 Abs. 62 UStG 1994**)

Damit Sie von der mehrwertsteuerfreien Bestellung in unserem Onlineshop profitieren können, müssen Sie uns bestätigen dass Sie zum berechtigten Personenkreis gehören:

Lieferland Deutschland:

  • Sie bestellen als Privatperson
  • Die Lieferung und Montage erfolgt innerhalb Deutschlands 
  • Die Anlage (oder die Bestandteile) werden auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert 
  • Die Nutzung der gewonnenen Energie erfolgt ausschließlich zur Privatnutzung 

Lieferland Österreich: 

  • Die Lieferung und Montage erfolgt innerhalb Österreichs
  • Die Engpassleistung der Photovoltaikanlage übersteigt 35kW (peak) nicht 
  • Der Kauf erfolgt durch den Betreiber der Solaranlage
  • Die Solaranlage wird auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben 
  • Sofern die Bestellung Solarmodule enthält, sind auch photovoltaikanlagenspezifische Komponenten von der Steuer befreit

Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Berechtigung für den Nullsteuersatz nicht besteht oder bestand, wird der tatsächliche Steuersatz von 19% (DE) bzw. 20% (AT) angesetzt und der daraus resultierende Differenzbetrag an den Auftraggeber weiterbelastet. Der fehlende Mehrwertsteuerbetrag ist sofort fällig. 

Wir, Solar-deals24.de, weisen darauf hin, dass eine umsatzsteuerfreie Lieferung Ihrer Bestellung nur erfolgt, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen es zulassen. Sollten wir nach Bestellabschluss und Bezahlung weitere Informationen oder Dokumente, zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben, benötigen, werden wir Sie darüber informieren.

*(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze: 

1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird; 

2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen; 

3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen; 

4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt. 


 **§28 Abs. (62) Abweichend von § 10 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Dies gilt nur, wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll:

  • Gebäude, die Wohnzwecken dienen
  • Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden
  • Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), genutzt werden. 

Eine Photovoltaikanlage gilt nur dann als in der Nähe eines Gebäudes im Sinne des dritten Satzes betrieben, wenn sie sich auf einem bestehenden Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstückes befindet. Weiters darf für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. I Nr. 150/2021, eingebracht worden sein.